E-Government-Gesetz (EGovG)
Zur weiteren Förderung von E-Government wird die Bundesregierung – soweit notwendig – rechtliche Regelungen anpassen. Zum Umsetzungsstand.
Projektname
| E-Government-Gesetz (EGovG)17
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Projektbeschreibung | Digitale Angebote rücken Politik und Verwaltung näher zu den Bürgerinnen und Bürgern sowie zu den Unternehmen, machen sie transparent und erleichtern die Kommunikation. Aber auch verwaltungsinterne Abläufe werden durch E-Government einfacher und schneller. Zudem liegen in der konsequenten Nutzung von E-Government erhebliche Einsparpotenziale. Daher soll E-Government weiter gefördert werden. Hier könnten auch rechtliche Instrumente helfen. |
Strategisches Ziel für die 17. LP | Wir wollen – soweit notwendig – rechtliche Hindernisse beseitigen, um E-Government weiter zu fördern. |
Federführendes Ressort/weitere Ressorts | BMI/ insb. BMF, BMAS, BMJ |
Meilensteinplanung 2010 | 4. Quartal 2010: Erstellung von Eckpunkten zu Rahmenbedingungen und möglichen Handlungsfeldern |
Ausblicke und Meilensteine bis 2013 | 2011: Entscheidung über das weitere Vorgehen, entsprechend Erarbeitung eines Gesetzentwurfs und Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens. |
[17] Koalitionsvereinbarung, Seite 102.