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E-Government-Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft

Datum 01.08.2013

Heute tritt das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) in Kraft (vorbehaltlich einiger Ausnahmen). Behördenangelegenheiten werden damit für Bürger und Wirtschaft einfacher, weil jedermann orts- und zeitunabhängig mit der Verwaltung kommunizieren kann.

Folgende Regelungen treten zeitlich gestaffelt in Kraft:

  • 1. Juli 2014:

    • Pflicht der Behörden von Bund und Ländern, elektronische Dokumente anzunehmen, auch dann, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind ("Pflicht zur Zugangseröffnung").
    • Bundesbehörden können De-Mail zum Ersatz der Schriftform einsetzen.
      (Hinweis: Die Möglichkeit, Online-Formulare in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des neuen Personalausweises zum Ersatz der Schriftform zu nutzen, besteht in der Verwaltung des Bundes ab dem 1. August 2013.)
  • 1. Januar 2015:

    • Pflicht der Bundesbehörden, die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach dem Personalausweisgesetz zu ermöglichen und dafür die auf Seiten der Behörden notwendige Infrastruktur bereitzustellen (z. B. Erwerb von sogenannten Berechtigungszertifikaten nach dem Personalausweisgesetz)
      oder sich aus Artikel 1 § 14 des Gesetzes ergebenden Pflichten der Behörden von Bund und Ländern zur Georeferenzierung.
  • ein Kalenderjahr nach der Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden: Pflicht für Bundesbehörden, per De-Mail erreichbar zu sein.
  • 1. Januar 2020: Pflicht für Bundesbehörden, ihre Akten elektronisch zu führen. (Hinweis: Die die Behörden des Bundes betreffenden Regelungen zum sogenannten ersetzenden Scannen und zur Akteneinsicht treten am 1. August 2013 in Kraft.)

Das E-Government-Gesetz wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet.

Weiterführende Informationen: www.bmi.bund.de

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