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Rechtsbereinigung

Für alle, die Recht anwenden, stellt der umfangreiche Bestand an Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland eine nicht unerhebliche Belastung dar. Im Rahmen der 2003 gestarteten Initiative „Bürokratieabbau“ haben sich daher alle Ressorts verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Die Bereinigung erfolgt schrittweise und ist als dauerhafter Prozess angelegt. Ziel ist es, das Bundesrecht von nicht mehr benötigten Vorschriften zu befreien und es so insgesamt übersichtlicher, verständlicher und zeitgemäßer zu machen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für seinen Zuständigkeitsbereich bislang zwei Rechtsbereinigungsgesetze vorbereitet:

  • Mit dem Ersten Rechtsbereinigungsgesetz aus dem Zuständigkeitsbereich des  Innenministeriums (2006) wurden rund 90 Gesetze und Rechtsverordnungen allein im Bereich des aufgehoben.
  • Mit dem Zweiten Rechtsbereinigungsgesetz (2006) setzte das BMI die Bemühungen um eine umfassende Bereinigung seines Normenbestandes fort. Primäres Ziel des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes war es, rund 60 Maßgaben und eine Ergänzung des Bundesrechts der Anlage I des Einigungsvertrages für nicht mehr anwendbar zu erklären und die noch zu beachtenden Maßgaben neu bekannt zu machen.

Das Bundesministerium des Innern ist außerdem an einem weiteren ressortübergreifenden Rechtsbereinigungsgesetz beteiligt, das derzeit unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vorbereitet wird.


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