4 Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes im -Bundesgesetzblatt
1. Schritt: Veranlassung der Urschrift des Gesetzes
Zunächst unterrichtet das Bundeskanzleramt das federführende Ressort über das Zustandekommen des Gesetzes. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um einen Regierungsentwurf oder eine andere Gesetzesvorlage handelt. Das federführende Fachreferat trägt die Verantwortung dafür, dass das Gesetz wie beschlossen verkündet wird. Es veranlasst bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes (BGBl.) die Herstellung der Urschrift des Gesetzes (§ 58 Absatz 1 Satz 1 GGO). Hierfür hat es der Schriftleitung des BGBl. den beschlossenen Gesetzestext für die Herstellung der Urschrift zu übermitteln und mit der Schriftleitung offene Fragen zu klären. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der beschlossene Gesetzestext nicht mehr geändert werden darf. Werden im Laufe des weiteren Verfahrens im beschlossenen Gesetzestext noch Druckfehler oder offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, dürfen Korrekturen vom federführenden Ressort nur noch mit Einwilligung der Präsidenten von Bundestag und Bundesrat vorgenommen werden (§ 61 Absatz 2 GGO).
2. Schritt: Herstellung der Urschrift des Gesetzes
Bei der Herstellung der Urschrift des Gesetzes durch die Schriftleitung des BGBl. sind die in § 58 Absatz 2 GGO festgelegten Formalien zu beachten. Ansonsten bringt die Schriftleitung den Gesetzestext in die Form, in der das Gesetz im BGBl. veröffentlicht werden soll. Nach Herstellung der Urschrift hat das federführende Fachreferat die Korrekturfahnen sorgfältig auf Fehler jeglicher Art zu prüfen. Sobald die Schriftleitung des BGBl. die Urschrift fertiggestellt hat, übersendet sie diese dem federführenden Ressort. Auch die korrigierte Urschrift ist vom federführenden Fachreferat zu prüfen, ggf. hat es erneut eine Korrektur zu veranlassen.
3. Schritt: Gegenzeichnung der Urschrift des Gesetzes
Das federführende Ressort veranlasst, dass die Urschrift (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 58 Satz 1 GG) von den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet wird (die Zeichnungsregelungen ergeben sich aus § 58 Absatz 3 Satz 1, 2 sowie aus Absatz 5 und 6 GGO in Verbindung mit § 14 GOBReg). Die Gegenzeichnung der Bundesregierung erfolgt durch den federführenden Minister, den Bundeskanzler und die Minister der Ressorts, deren Belange wesentlich betroffen sind. Gesetze, die die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder die neue Ausgaben erfordern (Artikel 113 GG), sind vom Bundesminister der Finanzen gegenzuzeichnen.
4. Schritt: Übersendung der formgerechten Urschrift des Gesetzes an das Bundespräsidialamt
Nach erfolgter Gegenzeichnung durch den federführenden Minister und die Minister der Ressorts, deren Belange wesentlich betroffen sind, hat das federführende Fachreferat die Urschrift, soweit sie aus mehreren Blättern besteht, mit ¬einer schwarz-rot-goldenen Schnur sowie mit dem großen Bundessiegel siegeln zu lassen. Die Formvorgaben des § 59 Absatz 1 GGO sind zu beachten. Anschließend erfolgt die Zuleitung an das Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt leitet die Urschrift nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler an das Bundespräsidialamt weiter.
5. Schritt: Ausfertigung (Zeichnung) durch den Bundespräsidenten
Der Bundespräsident prüft das verfassungskonforme Zustandekommen des Gesetzes und ob sonstige, offenkundige Verstöße gegen Bestimmungen des Grundgesetzes gegeben sind. Bejaht er – was die Regel ist – die Verfassungskonformität des Gesetzes, unterzeichnet er die Urschrift. Außerdem wird das Datum der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten eingesetzt. Sodann übermittelt das Bundespräsidialamt die Urschrift der Schriftleitung des BGBl. zur Verkündung und unterrichtet die beteiligten Ressorts über die Ausfertigung des Gesetzes (§ 60 Satz 1, 2 GGO). Siehe zum Fall der Verweigerung der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten Nummer 1.5.6.
6. Schritt: Verkündung des Gesetzes
Die Schriftleitung des BGBl. veranlasst die Verkündung (d.h. die amtliche Bekanntgabe) des Gesetzeswortlauts im Bundesgesetzblatt. Damit existiert das Gesetz zwar rechtlich, tritt aber – wenn es selbst keine anderweitige Inkrafttretensregelung enthält – erst 14 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es im BGBl. verkündet wurde.
Die Schriftleitung des BGBl. unterrichtet das Bundeskanzleramt und das federführende Ressort über die Verkündung und gibt die Urschrift des Gesetzes zur Archivierung an das Bundesarchiv ab.
Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen.