2 Arbeitsentwurf des federführenden Fachreferates
2.1 Inhaltliche und formale Anforderungen an den Gesetzentwurf
Liegen ausreichend fundierte Informationen zum Regelungsvorhaben vor, ist der erste Entwurf auszuarbeiten. Eine strikte Beachtung der in der GGO enthaltenen Vorschriften zur Abfassung der Entwürfe (insbesondere im Hinblick auf Vorblatt, Rechtsförmlichkeit, Gesetzessprache und Begründung), zu erforderlichen Beteiligungen, zu einzuhaltenden Fristen sowie zur Kennzeichnung des jeweiligen Stands der Bearbeitung (§ 49 Absatz 1 GGO) ist ratsam.
Die Einhaltung dieser Vorgaben hat sich in der Praxis als nützlich erwiesen, ihre frühzeitige Beachtung erspart spätere Änderungsarbeit. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, sind in späteren Verfahrensstadien – z.B. bei der rechtssystematischen und rechtsförmlichen Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz (§ 46 GGO – Rechtsförmlichkeit) – oft erhebliche Änderungen nötig, die dann zudem unter starkem Zeitdruck vorgenommen werden müssen.
Zu beachten ist u. a. auch die Regelung des § 49 GGO. Demnach ist bei der Beteiligung anderer Arbeitseinheiten nicht nur mitzuteilen, ob das Vorhaben der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 49 Absatz 2 GGO), sondern es ist auch dafür zu sorgen, dass Änderungen des Entwurfs im Zuge der weiteren Bearbeitung mit dem jeweiligen Bearbeitungsstand versehen und die jeweiligen Änderungen optisch kenntlich gemacht sind.
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2.2 Folgen von Gesetzen
Wichtig ist schon in diesem Verfahrensstadium, dass die potentiellen Folgen des Gesetzes bedacht, ermittelt und dokumentiert werden. Die Anforderungen an Art und Umfang der Darstellung der Gesetzesfolgen im Vorblatt und in der Begründung des Gesetzentwurfs vom federführenden Ministerium sind in § 44 GGO festgelegt:
Nach Absatz 1 sind die beabsichtigten Wirkungen und unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie die Nachhaltigkeit des Vorhabens darzustellen. Eine mögliche Methodik, wie diese Gesetzesfolgen bereits bei der Erarbeitung von Eckpunkten berücksichtigt werden können, beschreibt die „Arbeitshilfe zur Gesetzesfolgenabschätzung“ des BMI. Die so gewonnenen Ergebnisse sind im Vorblatt darzulegen und in der Begründung des Gesetzentwurfs zu dokumentieren
Hinweis
Die Arbeitshilfe des Bundesministeriums des Innern ist im Intranet des Bundes unter „Rechtsvorschriften/Arbeitshilfen Recht/BRH“ zugänglich.
- Nach Absatz 2 sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte darzustellen. Die „Allgemeinen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Darstellung der Auswirkungen von Gesetzgebungsvorhaben auf Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte“ geben hierzu eine Anleitung.
Hinweis
Die „Allgemeinen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Darstellung der Auswirkungen von Gesetzgebungsvorhaben auf Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte“ sind im Intranet des Bundes unter „Rechtsvorschriften/Arbeitshilfen Recht/BRH“ abrufbar.
- Nach Absatz 3 sind Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen auszuweisen. Die Länder und kommunalen Spitzenverbände sind hierzu rechtzeitig zu beteiligen.
- Nach Absatz 4 müssen die Bundesministerien den Erfüllungsaufwand i.S.d. § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ermitteln und darstellen. Der „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ gibt im Intranet des Bundes unter „Rechtsvorschriften/Arbeitshilfen Recht/BRH“ eine Anleitung.
Hinweis
Der „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ ist im Intranet des Bundes unter „Rechtsvorschriften/Arbeitshilfen Recht/BRH“ abrufbar.
- Nach Absatz 5 sind darzustellen:
1. die sonstigen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, und die Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau (siehe Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf die Preise“)
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Das für den Gesetzentwurf fachlich zuständige Bundesministerium hat dazu Angaben der beteiligten Fachkreise und Verbände, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und der Verbraucher, einzuholen - Nach Absatz 6 sind auf Wunsch von den in § 45 Absatz 1 bis 3 GGO genannten Beteiligten weitere Auswirkungen darzustellen.
- Nach Absatz 7 ist in der Begründung des Gesetzentwurfs festzulegen, ob und wenn ja, nach welchem Zeitraum eine Ex-Post-Evaluation der Regelungen stattfinden soll.
- Zudem sind die Auswirkungen im Hinblick auf Gender Mainstreaming (§ 2 GGO) darzustellen. Hierzu gibt die „Arbeitshilfe zu § 2 GGO: Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Hinweise.
Hinweis
Die Arbeitshilfe zu § 2 GGO „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ ist im Intranet des Bundes unter „Rechtsvorschriften/Arbeitshilfen Recht/BRH“ abrufbar.
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2.3 Arbeitshilfe bessere Rechtssetzung
Zur Einhaltung der dargestellten Anforderungen kann nachfolgende Arbeitshilfe dienlich sein:
Arbeitshilfe für bessere Rechtsetzung | | Ja | Nein/
Ausführungen nicht veranlasst |
1. | § 42 Abs. 2 GGO:
Der Gesetzestext enthält
- Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften
- Aufhebungen überholter Vorschriften
| | |
2. | § 42 Abs. 5 GGO:
Der Redaktionsstab Rechtssprache hat die Vorlage auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit geprüft | | |
3. | § 43 Abs. 1 GGO:
Die Begründung enthält Aussagen: | | |
a. | gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 GGO zu
- Zielsetzung und Notwendigkeit (siehe Vorblatt Punkt A, Begründung S. ...);
Es besteht eine Regelungspflicht aufgrund:
- Vorgaben des EU-Rechts
- verfassungsrechtlicher Vorgaben
- ...
| | |
b. | gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 GGO zu
- dem zugrunde liegenden Sachverhalt und Erkenntnisquellen (siehe Begründung S. ...)
| | |
c. | gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3, 4, Anlage 7 GGO zu Möglichkeiten der
- alternativen Lösungsmöglichkeiten (siehe Begründung S. ...)
- Erledigung der Aufgaben durch Private (siehe Begründung S. ...)
- Selbstregulierung, z.B. rechtliche Selbstverpflichtung oder Selbstbeschränkungsabkommen (siehe Begründung S. ...)
| | |
d. | gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 6 GGO zu
- Überlegungen zum Inkrafttreten-Termin
- der Möglichkeit einer Befristung (siehe Begründung S. ...)
| | |
e. | gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 GGO zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen,
z.B. den Möglichkeiten
- der Nutzung vorhandener Geschäftsprozesse und Organisationsstrukturen (siehe Begründung S. ...)
- der Nutzung von E-Government (siehe Begründung S. ...)
- ...
| | |
f. | gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 8 GGO zu der
- Vereinbarkeit mit dem Recht der EU (siehe Begründung S. ...)
| | |
4. | § 44 GGO: | | |
a. | § 44 Abs. 1 GGO:
- Die beabsichtigten Wirkungen wurden dargestellt (siehe Begründung S. ...), insbesondere ...
- Mögliche Nebenwirkungen wurden dargestellt, insbesondere
Nachhaltigkeit
- Es wurde geprüft, ob Ziele/Indikatoren und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wesentlich betroffen sind.
- Falls dies der Fall ist, erfolgte eine Prüfung unter besonderer Berücksichtigung einer Langfristperspektive.
Das Prüfergebnis ist unter Bezeichnung der wesentlichen geprüften Punkte dargestellt (Begründung S. ...)
| | |
b. | § 44 Abs. 2, 3 GGO:
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte – ohne Erfüllungsaufwand – sind dargestellt (siehe Vorblatt Punkt D, Begründung S. ...): | | |
c. | § 44 Abs. 4 GGO:
Der Erfüllungsaufwand im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist getrennt für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ermittelt und dargestellt (siehe Vorblatt Punkt E, Begründung S. ...).
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft sind separat ausgewiesen (siehe Vorblatt Punkt E.2, Begründung S. ...) . | | |
d. | § 44 Abs. 5 GGO:
Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Verbraucher sind ermittelt und dargestellt. Insbesondere sind dargestellt:
- die sonstigen Kosten der Wirtschaft, z.B. Auswirkungen auf Investitionen, Handel, Wettbewerb etc. (siehe Vorblatt Punkt F, Begründung S. ...)
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insb. das Verbraucherpreisniveau (siehe Vorblatt Punkt F, Begründung S. ...)
- Auswirkungen auf die Verbraucher (siehe Vorblatt Punkt F, Begründung S. ...)
- von Bürgerinnen und Bürgern sowie von der Wirtschaft zu entrichtende (Verwaltungs-)Gebühren
| | |
e. | § 44 Abs. 6 GGO:
Weitere Gesetzesfolgen sind auf Wunsch von BM... ermittelt und dargestellt (siehe Begründung S. ...).
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f. | § 44 Abs. 7 GGO:
Eine Evaluierung der Regelung wurde festgelegt; die Evaluierung erfolgt nach ... Jahren (siehe Begründung S. ...). | | |
g. | Ergebnisse der Ermittlung gleichstellungsrelevanter Regelungsfolgen sind dargestellt, § 2 GGO (siehe Begründung S. ...). | | |
5. | 45 Abs. 1 GGO:§
Folgende Ressorts wurden am ... erstmals beteiligt: BM ....
Die Frist zur Stellungnahme betrug ... Tage/Wochen.
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6. | § 45 Abs. 1, 2 GGO, § 42 Abs. 1 GGO:
- Der NKR wurde am ... beteiligt.
- Der NKR hat am ... Stellung genommen; die Frist zur Stellungnahme betrug ... Tage/Wochen.
- Die Stellungnahme wurde im Entwurf berücksichtigt.
- Die Stellungnahme des NKR liegt der Vorlage bei.
- Die Bundesregierung erwidert auf die Stellungnahme des NKR.
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7. | § 45 Abs. 3 GGO:
Folgende Beauftragte wurden am ... beteiligt.
Die Frist zur Stellungnahme betrug ... Tage/Wochen.
Die Stellungnahmen wurden aus folgenden Gründen nicht/teilweise berücksichtigt (soweit nicht aus der Gesetzesbegründung ersichtlich).
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8. | §§ 46, 51 Nr. 2 GGO:
Das BMJ hat den Entwurf
- rechtssystematisch und rechtsförmlich geprüft und
- die Rechtsprüfung abschließend bestätigt. Die Frist zur Prüfung betrug ... Tage/Wochen
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9. | § 47 GGO:
Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise wurden am ... beteiligt und haben (keine) Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen wurden aus folgenden Gründen nicht/teilweise berücksichtigt (soweit nicht aus der Gesetzesbegründung erkennbar). | | |
10. | § 48 GGO:
Folgende andere Stellen wurden unterrichtet:
Ggfs. Inhalt der Stellungnahmen und Gründe für Ablehnung wie bei § 47.
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