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3 Hausabstimmung innerhalb des federführenden Ministeriums

Verfahrensschritte auf Arbeits- und Staatssekretärsebene

Die Notwendigkeit einer hausinternen Abstimmung des Gesetzentwurfs ergibt sich aus § 15 GGO. Nach § 15 Absatz 1 GGO sind alle Arbeitseinheiten eines Hauses rechtzeitig zu beteiligen, deren Zuständigkeiten durch das Vorhaben berührt sind. Für die korrekte Beteiligung trägt das federführende Referat die Verantwortung (§ 15 Absatz 2 GGO). Bei umfangreicheren Vorhaben hat das federführende Referat konkret anzugeben, auf welche Punkte sich die Beteiligung bezieht (§ 15 Absatz 3 GGO).

Die Beteiligung erfolgt zunächst auf Referatsebene. Das federführende Referat bittet die zu beteiligenden Organisationseinheiten um Mitzeichnung des Gesetzentwurfs. Erheben die beteiligten Referate keine Einwände, zeichnen sie den Gesetzentwurf mit. Äußern sie dagegen Bedenken, Änderungs- oder Ergänzungswünsche, die das federführende Referat oder andere beteiligte Referate nicht mittragen möchten, soll zunächst durch Gespräche auf Referatsebene geklärt werden, ob eine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann. Scheitern diese Einigungsversuche, werden die jeweils nächsthöheren Ebenen (Unterabteilungs- und Abteilungsleiter sowie Staatssekretär) eingeschaltet, um eine gemeinsame Position zu entwickeln. Dies kann ein langwieriger und schwieriger Prozess sein, der häufig die Erarbeitung weiterer Argumentations- und Hintergrundpapiere erfordert.

Notwendigkeit einer Entscheidung der Hausleitung

Über das Ergebnis der Hausabstimmung ist die Hausleitung zu unterrichten. Zugleich ist ihre Zustimmung zur Einleitung der Ressortabstimmung einzuholen.

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