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6 Kabinettbeschluss über den Gesetzentwurf

6.1 Grundzüge des Kabinettverfahrens

Schlussabstimmung zur Herbeiführung der Kabinettreife

Der Kabinettvorlage geht eine sog. Schlussabstimmung mit den beteiligten Ressorts voraus. Spätestens jetzt muss das Bundesministerium der Justiz bestätigen, dass die rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung nach § 46 GGO durchgeführt wurde. Die Schlussabstimmung soll die sog. Kabinettreife des Gesetzentwurfs herbeiführen. Nach § 50 GGO gilt für diesen Verfahrensschritt grundsätzlich eine Vierwochen- bzw. – bei schwierigen oder umfangreichen Vorhaben – eine Achtwochenfrist; nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist unter der Voraussetzung, dass alle Ressorts zustimmen, verkürzt werden. Für die rechtzeitige Übersendung unter Gewährleistung der Prüffristen ist das federführende Referat verantwortlich.

Sonderproblematik: Notifizierung von Gesetzentwürfen

Gesetzentwürfe, die nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81), zu notifizieren sind, sind nach § 42 Absatz 7 GGO rechtzeitig vor der Kabinettbefassung über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der EU-Kommission zuzuleiten. Die Kabinettbefassung erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich erst nach Ablauf der Fristen, die in Artikel 9 der genannten Richtlinie festgelegt sind.

Koordinierung der Kabinettssitzung durch das Bundeskanzleramt

Das Bundeskanzleramt ist für die Gesamtkoordinierung und -vorbereitung der Kabinettssitzungen zuständig und stellt die jeweilige Tagesordnung auf. Die Tagesordnung enthält stets den „TOP 1 – Kabinettvorlagen, die ohne Aussprache beschlossen werden“. Unter diesem TOP werden alle im Ressortkreis abschließend behandelten und damit nicht mehr diskussionsbedürftigen Angelegenheiten – also auch Gesetzentwürfe – in einer separaten Liste (sog. TOP- 1-Liste) zusammengefasst. Gesetzentwürfe, über die im Rahmen der durchgeführten Ressortabstimmung kein Konsens erzielt werden konnte, müssen als gesonderte Tagesordnungspunkte – mit Aussprache – behandelt werden. Das Kabinettverfahren ist in den §§ 15, 16 und 20 Absatz 2 GOBReg sowie in § 51 in Verbindung mit den §§ 22, 23 GGO geregelt.

Aufbau von Kabinettvorlagen

Beim Aufbau von Kabinettvorlagen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der mit dem Bundesministerium der Justiz rechtsförmlich abgestimmte Gesetzestitel im Anschreiben sowie in allen Anlagen gleich lautet. Die einen Gesetzentwurf begleitenden Kabinettvorlagen müssen nach § 51 in Verbindung mit § 22 GGO in knapper Form die wesentlichen Ergebnisse der Abstimmung mit den Ressorts und den Beauftragten der Bundesregierung sowie die wesentlichen Ergebnisse der Länder- und Verbändebeteiligung enthalten. Zudem ist in der Kabinettvorlage anzugeben, ob der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 51 Nummer 1 GGO) und ob der Gesetzentwurf nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG besonders eilbedürftig ist (§ 51 Nummer 8 GGO). Des Weiteren ist die nachfolgende Dokumentenstruktur einzuhalten:

I. Ministeranschreiben
II. Anlage 1: Beschlussvorschlag
III. Anlage 2: Sprechzettel für den Regierungssprecher
IV. Anlage 3: Vorblatt, Gesetzentwurf und Begründung zum Gesetzentwurf (jeweils mit separater Seitenzählung). In den Überschriften dieser Anlage ist auf das ressortinterne Aktenzeichen oder nähere Angaben zur Kabinettvorlage zu verzichten. Ferner ist ggf. die Stellungnahme des NKR zum Gesetzentwurf (§ 45 Absatz 2 GGO) sowie dazu die Stellungnahme der Bundesregierung beizufügen.

>> Muster für eine Beschlussvorlage und für den Sprechzettel sowie ein Verteilerschlüssel sind in Annex 3, beigefügt. Zur weiteren Gestaltung der Vorlagen wird auf entsprechende Hausanweisungen verwiesen.

6.2 Bindung der Minister und Regierungsbeamten an den Kabinettbeschluss („Kabinettsdisziplin“)

Mit dem Kabinettbeschluss über den Gesetzentwurf sind die Ressorts an die beschlossene Fassung gebunden. Alle Minister und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, den Gesetzentwurf nach außen einheitlich zu vertreten, auch wenn sie eine andere Auffassung haben sollten. Für die Minister ergibt sich dies aus § 28 Absatz 2 GOBReg, für die Mitarbeiter der Ministerien aus § 52 Absatz 1 GGO.

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