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8 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Sobald der Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, kann sich die Bundesregierung ihrerseits zur Stellungnahme des Bundesrates äußern. Ob sie eine sog. Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (nachfolgend: Gegenäußerung) abgeben möchte, steht ihr frei. Daher bestimmt § 53 Absatz 1 Satz 1 GGO, dass das federführende Ressort den Entwurf einer Gegenäußerung dann ausarbeitet, wenn dies nötig ist. Dies ist in der Praxis jedoch die Regel.

Form der Gegenäußerung

§ 53 Absatz 1 GGO bestimmt auch die Form der Gegenäußerung. Sie hat grundsätzlich dem Aufbau der Stellungnahme des Bundesrates zu entsprechen und folgt deren Nummerierung. Soweit die Stellungnahme des Bundesrates wesentliche Alternativvorschläge zum Regierungsentwurf enthält, sind diese in einem neuen Vorblatt aufzuführen.

Verfahren zur Erstellung der Gegenäußerung

Das Verfahren zur Erstellung des Entwurfs der Gegenäußerung entspricht im Wesentlichen dem zur Erstellung des Regierungsentwurfs. Das heißt, die Vorgaben des § 19 GGO, der §§ 40 bis 50 GGO inkl. Anlagen sind zu beachten. Zudem ist die Anlage 8 zu § 74 Absatz 1 GGO zu berücksichtigen.

So sind bei Übernahme eines Änderungsvorschlags des Bundesrates die Aussagen zu den voraussichtlichen Folgen des Gesetzes entsprechend anzupassen. Dies umfasst auch die Aussagen zum Erfüllungsaufwand. Der Entwurf der Gegenäußerung wird im Haus, mit anderen Ressorts und mit dem Nationalen Normenkontrollrat abgestimmt. Die Abstimmung umfasst auch eine rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung nach § 46 GGO sowie eine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach § 45 Absatz 1 GGO. Der Abstimmungsprozess kann im Vergleich zum „ursprünglichen“ Abstimmungsverfahren des Gesetzentwurfs beschleunigt werden.

Nicht anzuwenden sind die Regelungen zur Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen, sonstigen Verbänden und sonstigen Stellen (§§ 47, 48 GGO). Bei der Vorbereitung des Entwurfs der Gegenäußerung können jedoch informelle Gespräche mit diesen Akteuren geführt werden.

Erstellt werden muss eine Kabinettvorlage. Diese umfasst ein Ministeranschreiben an ChefBK, einen Beschlussvorschlag, einen Sprechzettel für den Regierungssprecher sowie eine Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates. Die Stellungnahme des Bundesrates ist der Vorlage ebenfalls beizufügen. Ist im Kabinett eine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt vorgesehen, so ist zudem ein Sprechzettel vorzubereiten.

Kabinettentscheidung über Entwurf der Gegenäußerung

Für das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 GGO obligatorische Kabinettverfahren gelten die bereits dargestellten Regelungen für die Vorbereitung eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung.

Pflichten und Rechte von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

Die Bundesregierung ist nach Einholung der Stellungnahme des Bundesrates nicht verpflichtet, den Regierungsentwurf beim Bundestag einzubringen. Eine inhaltliche Abänderung des Entwurfs durch die Bundesregierung führt hingegen dazu, dass der Entwurf dem Bundesrat erneut nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 GG zur Stellungnahme zugeleitet werden muss. In der Praxis werden daher die Änderungswünsche des Bundesrates, denen die Bundesregierung entsprechen will, durch Änderungsanträge der Regierungsfraktionen im Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung erstellt hierzu Formulierungshilfen.

Sonderregelung für Haushaltsvorlagen

Zu beachten ist die Sonderregelung des Artikels 110 Absatz 3 GG, die für Haushaltsvorlagen gilt. Diese werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestag eingebracht. Der Bundesrat ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen zum Haushaltsgesetz innerhalb von drei Wochen, Stellung zum Regierungsentwurf zu nehmen (Artikel 110 Absatz 3 GG).

Einbringung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird durch den Bundeskanzler gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates in den Bundestag eingebracht. Damit geht die Verfahrensherrschaft auf den Bundestag über.

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