3 Sonderfall: Parallele Einbringung von Gesetzentwürfen durch Bundesregierung und Bundestag
Verfassungs- und Geschäftsordnungsrecht lassen es ohne Weiteres zu, dass parallel zu einer Regierungsinitiative ein textidentischer Gesetzentwurf aus der Mitte des Parlamentes in den Bundestag eingebracht wird. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch gemacht, wenn die Parlamentsmehrheit ein von der Bundesregierung betriebenes Gesetzesvorhaben als besonders eilbedürftig ansieht: Die parallele Einbringung eröffnet dann die Möglichkeit, die Beratungen im Bundestag bereits zu beginnen, während der nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 GG für Regierungsvorlagen notwendige erste Durchgang im Bundesrat läuft. Die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf und die Gegenäußerung der Bundesregierung werden dann direkt in die Ausschussberatungen des Bundestages einbezogen. Gegenstand der Beratungen des Bundestages sind zwar beide Gesetzentwürfe, es wird jedoch am Ende der Ausschussberatungen nur einer von ihnen – regelmäßig die Initiative aus der Mitte des Bundestages – als Gesetzesbeschluss verabschiedet. Der andere Gesetzentwurf wird in einem parallel gefassten Beschluss des Plenums für erledigt erklärt.