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4 Sonderfall: Formulierungshilfen der Bundesregierung für den Bundestag

Es ist gängige Praxis, dass die Bundesregierung bei der Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages Hilfestellung leistet. Dies geschieht nicht nur in Form von Hintergrundvermerken, durch die mündliche und schriftliche Beantwortung von Fragen einzelner Parlamentarier oder Fraktionen, sondern auch durch die Erarbeitung von Entwürfen einzelner Vorschriften (Regelfall) oder ganzer Regelwerke (Ausnahmefall). Diese Entwürfe werden als Formulierungshilfen bezeichnet. Die Formulierungshilfen werden meist für Vorlagen von Änderungsanträgen erstellt, die in den Ausschüssen behandelt werden und dort zur Abstimmung gestellt werden sollen.

Für Formulierungshilfen gelten die allgemeinen Bestimmungen der GGO für Regierungsinitiativen nicht. § 52 Absatz 2 GGO bestimmt lediglich, dass Formulierungshilfen, die inhaltlich von Beschlüssen der Bundesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ressorts und dem Bundeskanzleramt unverzüglich, möglichst noch vor Zuleitung an die Ausschüsse des Bundestages, zur Kenntnis zu geben sind. Dies soll lediglich der Information dienen; formelle Mitwirkungsrechte für die Ressorts und das Bundeskanzleramt erwachsen daraus nicht.

Bisweilen kommt es auch vor, dass die Bundesregierung zwar einen Gesetzentwurf ausarbeitet und im Ressortkreis abstimmt, aber nicht selbst in den Bundestag einbringt, sondern dies dem Parlament überlässt. Das regierungsinterne Verfahren entspricht dann im Prinzip dem einer Regierungsinitiative. Gegenstand des Kabinettbeschlusses bzw. der Tagesordnung der Kabinettssitzung ist dann ausdrücklich nicht ein Gesetzentwurf, sondern eine Formulierungshilfe.

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