1 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Gesetzgebung des Bundes
1.4 Organe der Gesetzgebung
1.4.1 Grundzüge des Prinzips der Gewaltenteilung
Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird ausdrücklich in Artikel 20 Absatz 3 GG festgeschrieben. Das Grundgesetz folgt dabei zwar prinzipiell dem klassischen Modell einer organisatorischen und aufgabenbezogenen Trennung von
- Gesetzgebung (Legislative – Bundestag, Bundesrat),
- vollziehender Gewalt (Exekutive – Bundesregierung und Bundespräsident) und
- Rechtsprechung (Judikative – Bundesverfassungsgericht und oberste Fachgerichte des Bundes).
Allerdings ist das im Grundgesetz realisierte System der Gewaltenteilung so weitgehend, dass häufig von einer „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass einerseits zwar wirksame Kontrollrechte zwischen Parlament, Justiz und Exekutive bestehen, andererseits aber eine Vielzahl von organisatorischen und verfahrensrechtlichen Verbindungen zwischen den einzelnen Staatsgewalten existiert, um wechselseitige Blockaden zu vermeiden und eine möglichst effiziente, ergebnisorientierte Erfüllung der staatlichen Aufgaben sicherzustellen.
nach oben
1.4.2 Deutscher Bundestag
Die Befugnis zum Erlass von Bundesgesetzen hat nach dem Grundgesetz ausschließlich der Deutsche Bundestag. Er kann seine Gesetzgebungskompetenz nicht auf andere Bundesorgane übertragen. Er hat nach Artikel 80 Absatz 1 GG lediglich die Möglichkeit, die Bundesregierung, einzelne Bundesminister oder Landesregierungen zu ermächtigen, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Hinweis
Nähere Informationen über den Bundestag, seine Abgeordneten, Fraktionen, Ausschüsse und sonstige Gremien sowie über seine Arbeitsweise sind im Internet unter www.bundestag.de abrufbar. Dort sind auch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) in der geltenden Fassung, eine umfangreiche Dokumentation der aktuellen Gesetzgebung sowie weitere Informationen wie z.B. die Tagesordnung der Plenar- und Ausschusssitzungen eingestellt.
nach oben
1.4.3 Bundesrat
Durch den Bundesrat wirken die Länder u. a. an der Bundesgesetzgebung mit. Der Bundesrat verfügt über weitreichende Befugnisse, mit denen er auf die Gesetzgebung des Bundes Einfluss nehmen kann bzw. in bestimmten Fällen das Zustandekommen von Bundesgesetzen verhindern kann. Der Bundesrat ist kein Organ der Länder, sondern ein oberstes Bundesorgan. Zusammensetzung und Stimmengewicht sind in Artikel 51 GG geregelt.
Hinweis
Nähere Informationen über den Bundesrat, seine Aufgaben, seine Zusammensetzung und die Verfahrenspraxis sind der Internetpräsenz des Bundesrates unter www.bundesrat.de zu entnehmen. Dort ist auch die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) in der jeweils aktuellen Fassung hinterlegt.