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2 Grundlagen für Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

2.1 Zum Verhältnis von Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesrates

In der Staatspraxis überwiegen im Vergleich zu den Gesetzesinitiativen des Bundestages und des Bundesrates die Initiativen der Bundesregierung. Der hohe Anteil der Gesetzesinitiativen seitens der Bundesregierung ist zum einen dadurch begründet, dass die Bundesregierung die operative Gestaltung der Bundespolitik prägt. Zum anderen verfügt sie im Unterschied zum Bundestag über notwendige fachliche und personelle Ressourcen (Ministerialverwaltung, nachgeordnete Behörden).

Bei Initiativen der Bundesregierung besteht die Aufgabe des Bundesrates vor allem darin, die Interessen der Länder bei der Beratung der von der Bundesregierung erarbeiteten Vorlagen geltend zu machen. Die Initiativen aus dem Bundestag gehen zum großen Teil auf die Tätigkeit der parlamentarischen Opposition zurück. Die Regierungsfraktionen und die Bundesregierung arbeiten vielfach während des gesamten Verfahrens, in dem die Regierungsvorlage abgestimmt wird, eng zusammen. Häufig setzen die Fraktionen eigene politische Akzente, indem sie in den Ausschussberatungen Änderungen an den Entwürfen vornehmen.

Während die Gesetzesinitiativen des Bundesrates und jene aus der Mitte des Bundestages unmittelbar in den Bundestag eingebracht werden, sind Vorlagen der Bundesregierung nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 GG zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Sie werden dann gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates und – im Regelfall – einer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates in den Bundestag eingebracht. Diesen „1. Durchgang“ im Bundesrat nutzen die Länder insbesondere, um ihre Belange bezüglich des späteren Vollzugs in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Der Bundestag kann sich auf diese Weise bereits vor einem Gesetzesbeschluss ausführlich mit den Positionen des Bundesrates befassen bzw. diese in seine Beschlussfassung aufnehmen.

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