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1 Überblick über die Arten von Verwaltungsvorschriften

Nach ihrem Regelungsgegenstand können bestimmte Arten von Verwaltungsvorschriften unterschieden werden:

Organisations- und Dienstvorschriften

Organisations- und Dienstvorschriften betreffen die innere Organisation und den Dienstbetrieb der Behörde, so z.B. die behördeninterne Gliederung, die Geschäftsverteilung, die Art der Bearbeitung der Akten, die Dienstzeit usw., ferner die Zuständigkeit und das Verfahren, soweit diese nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln sind.

Norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften

Die norminterpretierenden (gesetzesauslegenden) Verwaltungsvorschriften (Auslegungsrichtlinien) bestimmen die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen, insbesondere bei Vorliegen unbestimmter Rechtsbegriffe. Sie geben u.a. den nachgeordneten Behörden Interpretationshilfen und gewährleisten eine einheitliche Anwendung der Gesetze.

Von den norminterpretierenden sind die normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften zu unterscheiden. Durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften kann die Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich nur begrenzt überprüft werden können (Beurteilungsspielraum), in rechtssatzmäßiger Weise ausfüllen.

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien) bestimmen, in welcher Weise von dem der Verwaltung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll, indem sie Entscheidungsmaßstäbe geben. Sie stellen damit eine einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung sicher.

Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften

Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften steuern die Ermessensbetätigung in Bereichen, in denen die Verwaltung gesetzesfrei tätig werden darf (z.B. Subventionsrichtlinien). Mit der gesetzlichen Regelung auch des Bereichs der Leistungsverwaltung verlieren die gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschriften an Bedeutung. Sie sind zudem nur dann zulässig, soweit der Gesetzesvorbehalt nicht eingreift.

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