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6 Rundschreiben des Bundes mit rein faktischer Wirkung

Neben dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden auf Bundesebene auch Rundschreiben zur Steuerung des Verwaltungshandels verwendet, denen jedoch nur faktische Wirkung zukommt. Auf diese nur faktisch wirkenden Rundschreiben wird insbesondere in zwei Fällen zurückgegriffen:

  • Der Bund hat keine förmliche Kompetenz zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sondern diese steht dem Adressaten des Rundschreibens zu. Die materielle Regelung enthält in diesen Fällen das Rundschreiben. Formal muss die Regelung vom Adressaten erlassen werden. In der Praxis geschieht dies häufig durch einfache Weitergabe des Rundschreibens des Bundes mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
  • Zum anderen ersetzt das Rundschreiben in der Praxis auch den an sich möglichen Erlass einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach Artikel 84 Absatz 2 oder Artikel 85 Absatz 2 GG. Denn das Rundschreiben kann leichter und schneller „erlassen“ werden als eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, wird aber im Regelfall in gleicher Weise beachtet.

Da damit die tatsächliche Wirkung von Rundschreiben in diesem Sinne dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften vergleichbar sein kann, sind die Vorschriften über allgemeine Verwaltungsvorschriften auch auf solche Rundschreiben anzuwenden.

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