4 Beteiligungsverfahren
4.1 Haus- und Ressortbeteiligung
Nach einer ggf. durchgeführten Hausabstimmung innerhalb des federführenden Bundesministeriums ist die Billigung der Hausleitung einzuholen (siehe den Planungsbogen Gesetzgebung, oben unter Ziffer 2.1, Seite 130 ff., Rn. 273).
Nach der Billigung der Hausleitung ist ggf. eine Ressortabstimmung durchzuführen, zum Beispiel im Fall einer Rechtsverordnung der Bundesregierung oder im Fall einer Rechtsverordnung mehrerer Bundesminister. Hier gelten die gleichen Ausführungen wie im Fall der Erstellung einer Gesetzesvorlage.
Ist auch dieses Verfahren abgeschlossen, kann entweder die Kabinettvorlage vorbereitet oder die Rechtsverordnung vom Bundesminister oder von mehreren Bundesministern gebilligt werden.
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4.2 Zustimmungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung durch den Bundesrat
An die Haus- und Ressortbeteiligung schließt sich eine Beteiligung des Bundesrates über das Bundeskanzleramt bzw. den ChefBK an, wenn die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Allgemeiner Regelungsinhalt des Artikels 80 Absatz 2 GG
Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers bedürfen in bestimmten Fällen der Zustimmung des Bundesrates. Zum einen kann das ermächtigende Parlamentsgesetz vorsehen, dass die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Zum anderen beinhaltet Artikel 80 Absatz 2 GG bestimmte Katalogtatbestände, für die Rechtsverordnungen zustimmungsbedürftig sind, sofern ein Bundesgesetz diese Zustimmungspflicht nicht aufgehoben hat.
In der Praxis werden in der Regel folgende Kriterien zur Prüfung der Zustimmungspflichtigkeit angelegt:
- Ist ein Bundesgesetz zustimmungspflichtig, das eine Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen enthält, so sind die aufgrund dieser Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnungen ebenfalls zustimmungspflichtig. Maßgeblich ist das Gesetz, mit dem die konkrete Ermächtigungsnorm in das Stammgesetz eingefügt worden ist (bei einer nachträglich in ein Stammgesetz eingefügten Verordnungsermächtigung also das Änderungsgesetz).
- Werden Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit nach Artikel 84 GG oder im Auftrag des Bundes nach Artikel 85 GG ausgeführt, sind die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ebenfalls zustimmungspflichtig.
- Sollen Rechtsverordnungen Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes oder den Bau und Betrieb der Eisenbahnen zum Inhalt haben, sind diese ebenfalls zustimmungspflichtig.
Weitere Zustimmungspflichten aufgrund von Bundesrecht
Die Aufzählung der Fälle mit Zustimmungspflicht des Bundesrates in Artikel 80 Absatz 2 GG ist nicht abschließend. Der Bundesgesetzgeber kann grundsätzlich in einem Bundesgesetz außerhalb des Regelungsinhaltes von Artikel 80 Absatz 2 GG festschreiben, dass der Bundesrat einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes zustimmen muss.
Ausschluss der Zustimmung durch Bundesgesetz
Der Gesetzesvorbehalt in Artikel 80 Absatz 2 GG ermöglicht es nicht nur, die Zustimmungspflicht auszudehnen, sondern auch, sie einzuschränken. Ein Gesetz, welches die nach Artikel 80 Absatz 2 GG bestehende Zustimmungspflicht des Bundesrates bei der Verordnungsgebung aufhebt, bedarf jedoch seinerseits der Zustimmung des Bundesrates, weil sonst die grundgesetzlich bestimmte Mitwirkung des Bundesrates an der Verordnungsgebung in unzulässiger Weise verkürzt werden könnte (vgl. BVerfGE 28, 66, 76 ff.). Bei der Formulierung der Ermächtigungsgrundlage ist daher zu prüfen, ob der Aussage „ohne der Zustimmung des Bundesrates“ konstitutive oder deklaratorische Wirkung zukommt. Im ersten Fall bedarf das Gesetz, mit dem die Ermächtigungsgrundlage geschaffen wird, der Zustimmung des Bundesrates.
Maßgabebeschlüsse des Bundesrates
Einen Sonderfall bildet der in der Praxis häufig anzutreffende Fall der Maßgabebeschlüsse des Bundesrates. Der Bundesrat beschließt dann, unter Maßgabe bestimmter Voraussetzungen einer Rechtsverordnung zuzustimmen. Dies ist eine antizipierende Form der Zustimmung, d.h., wird den Maßgabebeschlüssen des Bundesrates seitens des Verordnungsgebers entsprochen, hat der Bundesrat zugestimmt. Wird den Maßgaben nicht entsprochen, ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Eine nur teilweise Entsprechung muss dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zugeleitet werden.