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5 Ausfertigung, Urschrift und Verkündung von Rechtsverordnungen

Grundsatz

In Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 GG ist die Verkündungspflicht von Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben. Regelmäßig wird eine Rechtsverordnung insofern zunächst beschlossen, ausgefertigt und sodann im Bundesgesetzblatt verkündet.

Jede Rechtsverordnung soll den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Wenn eine Bestimmung über das Inkrafttreten fehlt, tritt die Rechtsverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 GG).

Beschluss vor Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung

Die Rechtsverordnung muss zum Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung eine gültige Ermächtigungsgrundlage haben. Dafür muss das ermächtigende Gesetz spätestens am Tag der Ausfertigung der Rechtsverordnung in Kraft treten.

Verkündung nach Außerkrafttreten der Verordnungsermächtigung

Wird eine Rechtsverordnung zu einem Zeitpunkt verkündet, in dem die Verordnungsermächtigung bereits außer Kraft getreten ist oder keine Geltungskraft mehr besitzt, ist die Rechtsverordnung nichtig.

Anordnung rückwirkenden Inkrafttretens

Rechtsverordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Verordnungsermächtigung dies gestattet und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rückwirkende Normsetzung beachtet werden. Es kann unterschieden werden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. Von unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, die Sachverhalte des rechtlich erfassten Tatbestandes aber bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt wurden. Während die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig ist, ist die unechte Rückwirkung im Regelfall zulässig.

Erlass ohne gesetzliche Ermächtigung

Während eine Rechtsverordnung, deren Ermächtigungsnorm noch nicht in Kraft getreten ist, nach deren Inkrafttreten dennoch wirksam verkündet und damit in Kraft gesetzt werden kann, wird die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsverordnung ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht durch die spätere Schaffung der gesetzlichen Grundlage geheilt. Hier bleibt die Rechtsverordnung unwirksam und muss – ggf. mit gleichem Wortlaut – neu erlassen werden, nachdem die Verordnungsermächtigung in Kraft getreten ist.

Bestandskraft von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen haben so lange Bestandskraft, bis sie durch formellen Akt aufgehoben werden, unabhängig vom Bestand der Ermächtigungsvorschrift (BVerfGE 9, 3, 12).

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verfassungsprinzipien

Rechtsverordnungen, die über die Verordnungsermächtigung inhaltlich hinausgehen, verstoßen gegen die Verfassungsprinzipien, die Artikel 80 GG aufstellt, und sind daher nichtig.

Bei Formfehlern muss danach differenziert werden, ob es sich bei dem in Rede stehenden Verfassungsverstoß um einen evidenten Fehler handelt. Während bei inhaltlichen Fehlern die Nichtigkeit die regelmäßige Folge des Verfassungsverstoßes bildet, führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Nichtigkeit der Norm, wenn er evident ist. Das gebietet die Rücksicht auf die Rechtssicherheit (BVerfGE 91, 148, 175).

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