Leistungsvergleiche nach Art. 91d GG
Artikel 91d GG bietet die Basis für Leistungsvergleiche sowohl auf Bundesebene als auch zwischen Bund und Ländern. Leistungsvergleiche schaffen Transparenz, erleichtern das Lernen von anderen und fördern Prozess- und Leistungsverbesserungen. Die Bereiche von Leistungsvergleichen werden in einem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt. Dabei soll jedes Ressort bis 2013 nach Möglichkeit an mindestens einem Vergleichsring teilnehmen. Zum Umsetzungsstand.
Projektname
| Leistungsvergleiche nach Art. 91d GG18
|
---|
Projektbeschreibung | Leistungsvergleiche schaffen Transparenz. Im Vordergrund stehen dabei der Nutzen eines kontinuierlichen Austausches von Erfahrungswissen und das Lernen von anderen während des Vergleichsprozesses. Darüber hinaus können Leistungsvergleiche dem Gesetzgeber wichtige Hinweise zur Qualität und Wirksamkeit der Gesetze geben. |
Strategisches Ziel für die 17. LP | Wir wollen ein jährliches Arbeitsprogramm zur Durchführung von Leistungsvergleichen ausarbeiten. Dabei soll jedes Ressort bis 2013 nach Möglichkeit an mindestens einem Vergleichsring teilnehmen. Wir wollen ferner die Durchführung von Leistungsvergleichen durch Länder und Kommunen hinsichtlich des Vollzugs von Bundesrecht unterstützen und die Erkenntnisse in das Gesetzgebungsverfahren einfließen lassen. |
Federführendes Ressort/weitere Ressorts | BMI, alle Ressorts |
Meilensteinplanung 2010 | 2. Quartal 2010: Arbeitsprogramm 2010/2011
3. Quartal 2010: Beginn Umsetzung der Projekte/Aufbau Infrastruktur |
Ausblicke und Meilensteine bis 2013 | 2011: Arbeitsprogramm 2011/2012 Bericht über erstes Arbeitsprogramm
2012: Arbeitsprogramm 2012/2013, einschl. Bericht
|
[18] Koalitionsvereinbarung, Seite 110.